AGB’s — Allgemeine Vertragsbestimmungen

Das sind die AGBs der Autoshow Aathal AG:

Herstellergarantie

Falls beim gekauften Fahrzeug zum Zeit­punkt des Kaufes eine Her­stel­ler­garantie beste­ht, kann diese vom Kun­den gegenüber dem Her­steller beansprucht wer­den. Die Her­stel­ler­garantie unter­liegt den Bes­tim­mungen des Her­stellers. Gegenüber AAA gel­ten sämtliche Sach- und Rechts­gewährleis­tungsansprüche als wegbedun­gen. Abge­se­hen von vorsät­zlich oder grob­fahrläs­sig verur­sachtem Schaden ist jede Haf­tung von AAA, ins­beson­dere auch die Haf­tung für Hil­f­sper­so­n­en (Art. 101 OR), aus­geschlossen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Durch­führung der Ser­vicear­beit­en gemäss Ser­vice­buch eine Voraus­set­zung für die Gel­tend­machung der Her­stel­ler­garantie darstellt.

Allgemeines

  1. Diesen Ver­trag ergänzende Zusicherun­gen oder Vere­in­barun­gen sind nur dann gültig, wenn sie von AAA schriftlich bestätigt wer­den.
  2. Das gekaufte Fahrzeug bleibt bis zur voll­ständi­gen Bezahlung des Kauf­preis­es im Eigen­tum von AAA. Nutzen und Gefahr gehen mit Abschluss des Kaufver­trages auf den Kun­den über.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, das an Zahlung gegebene Fahrzeug bis zur Über­nahme des gekauften Fahrzeuges weit­er­hin zu unter­hal­ten und zu pfle­gen. AAA ist anson­sten berechtigt, einen höheren Restkauf­preis als vere­in­bart zu ver­lan­gen.
  4. Die Erfül­lung behördlich­er Vorschriften, wie beispiel­sweise die Ein­hol­ung ein­er Type­n­genehmi­gung oder die Durch­führung ein­er kan­tonalen Motor­fahrzeugkon­trolle für die schweiz­erische Zulas­sung, kön­nen zu von AAA nicht bee­in­fluss­baren Liefer­verzögerun­gen führen. Sollte der auf Seite 1 des Ver­trages vere­in­barte Liefer­t­er­min nicht einge­hal­ten wer­den kön­nen, befind­et sich AAA früh­estens nach dem Ablauf von acht Wochen in Verzug. Der Kunde kann AAA dies­falls eine Nach­frist von min­destens vier Wochen anset­zen. Jede Haf­tung von AAA aus Verzug ist aus­geschlossen.
  5. Bei allfäl­li­gen Män­geln am vom Kun­den erwor­be­nen Fahrzeug sind Min­derung und Wan­delung aus­geschlossen. Die Ver­rech­nung von Gegen­forderun­gen mit dem Kauf­preis ist aus­geschlossen.
  6. Sollte das gekaufte Fahrzeug mit einem Nav­i­ga­tion­s­gerät aus­ges­tat­tet sein, gehört ein entsprechen­der Daten­träger nicht zur Aus­rüs­tung. Allfäl­lig vorhan­dene Ersatzschlüs­sel wer­den mit­geliefert.
  7. Direk­tim­portierte Fahrzeuge kön­nen sich hin­sichtlich Ausstat­tung, Motorisierung und Her­stel­ler­garantie von gen­er­alimportierten Fahrzeu­gen unter­schei­den.
  8. Bei Zus­tim­mung zur TCS-Mit­glied­schaft, zu ein­er Garantiev­er­längerung oder zu ein­er Ver­sicherung­sof­ferte ist der Käufer mit der Weit­er­leitung der erforder­lichen Dat­en an die entsprechen­den Leis­tungser­bringer ein­ver­standen. Soweit es die Abwick­lung oder Kon­trolle dieser Drit­tleis­tun­gen erfordert, ist der Käufer mit der Ent­ge­gen­nahme der von diesen Leis­tungser­bringern erstell­ten Ver­trags­doku­menten durch AAA ein­ver­standen. AAA bietet keine inhaltliche Beratung zu den Pro­duk­ten dieser Leis­tungser­bringer an und schliesst jede Haf­tung in diesem Zusam­men­hang aus.
  9. Für den Fall der Nichter­fül­lung oder nicht richti­gen Erfül­lung dieses Ver­trages durch den Käufer wird eine Kon­ven­tion­al­strafe von 20% des Kauf­preis­es für das gekaufte Fahrzeug vere­in­bart. AAA kann aber auch die Erfül­lung des Ver­trages ver­lan­gen oder einen über die Kon­ven­tion­al­strafe hin­aus­ge­hen­den Schaden gel­tend machen. Falls das gemäss Kaufver­trag zu über­tra­gende Ein­tauschfahrzeug bei Abliefer­ung des gekauften Fahrzeuges nicht an AAA übergeben wird, ist eine Kon­ven­tion­al­strafe von CHF 2‘000 geschuldet. AAA bleibt aber auch in diesem Falle berechtigt, die richtige Erfül­lung des Ver­trages zu ver­lan­gen oder einen über die Kon­ven­tion­al­strafe hin­aus­ge­hen­den Schaden gel­tend zu machen.
  10. Erfül­lung­sort für sämtliche Pflicht­en aus diesem Ver­trag ist an der Zürich­strasse 47, 8607 Aathal. Gerichts­stand ist 8340 Hinwil/ZH.

Zahlungsmodalitäten / Fahrzeugablieferung

  1. Ihr erwor­benes Fahrzeug kön­nen Sie nach tele­fonis­ch­er Ter­min­vere­in­barung bei uns abholen. Bitte rufen Sie Ihren per­sön­lichen Kun­den­ber­ater min­destens vier Arbeit­stage vor dem vorge­se­henen Zeit­punkt an und vere­in­baren Sie mit ihm den Abholter­min. Fahrzeug-Abliefer­un­gen (nur in Anwe­sen­heit Ihres per­sön­lichen Kun­den­ber­aters) jew­eils von Mon­tag bis Fre­itag 09.00–11.30 Uhr und 13.30–18.30 Uhr. Ohne Ter­min­vere­in­barung kön­nen wir aus tech­nis­chen Grün­den keine Abliefer­ung vornehmen.
  2. Sobald der vere­in­barte Total-Kauf­preis, zuzüglich allfäl­lige Zusatzkosten, auf unten ste­hen­dem Bankkon­to defin­i­tiv gut­geschrieben ist, wer­den wir die notwendi­gen Ein­löse- und Abliefer­ung­shand­lun­gen vornehmen.
  3. Bei einem voll­ständig oder teil­weise fremd­fi­nanzierten Kauf (Kredit/Leasing) wer­den wir die notwendi­gen Ein­löse- und Abliefer­ung­shand­lun­gen vornehmen, sobald Ihre allfäl­lige per­sön­liche Anzahlung auf unserem unten ste­hen­den Bankkon­to defin­i­tiv gut­geschrieben ist.
  4. Unser Bankkon­to: Zürcher Kan­ton­al­bank, 8622 Wet­zikon
    IBAN: CH11 0070 0110 0022 8059 2
  5. Zur Iden­ti­fika­tion Ihrer Zahlung benöti­gen wir die fol­gen­den Angaben: Ihren Namen, Ihre Adresse und die Intern-Nr. (siehe Kaufver­trag, neben der Chas­sis-Nr.). Bitte benutzen Sie zur Zahlung unseren Ein­zahlungss­chein. Alle anderen Zahlungsarten wer­den abgelehnt.
  6. Bitte beacht­en Sie, dass zwis­chen Ihrem Zahlungsauf­trag an die Bank oder die Post vier Arbeit­stage bis zur defin­i­tiv­en Gutschrift auf unserem Bankkon­to verge­hen kön­nen. Papier­belege (wie Kopie eines Zahlungsauf­trages oder ein­er Postquit­tung) wer­den zum Nach­weis der Zahlung nicht akzep­tiert. Sollte zur Zeit des geplanten Abholter­mins Ihre Zahlung auf unserem Bankkon­to noch nicht defin­i­tiv gut­geschrieben sein, kön­nen wir das Fahrzeug nicht aus­liefern.
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